AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. Geltung

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Fotografin Felisha Right (Victoria Felicia Link) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
  2. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

II. Honorare, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Leistungen des Fotografen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale festgelegt: Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc) sind in einem Pauschalangebot enthalten, sonst vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
  3. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
  4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
  5. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf das Honorar ohne Mehrwertsteuer aus.
  6. Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 2 abgegolten.
  7. Der Honoraranspruch ist spätestens nach Inanspruchnahme des Termins und vor Beginn der Nachbearbeitung fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
  8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
  9. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  10. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  11. Der Auftrag ist sofort nach Erhalt vom Auftraggeber auf die Richtigkeit des Auftrages zu kontrollieren. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

 

III.  Urheberrrecht / Nutzungsrechte

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht nach Maßgabe des Urheberechtsgesetzes (i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5) zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Das Recht auf Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte wird ausschließlich für private Zwecke eingeräumt. Veröffentlichungen im Internet (dazu zählen auch soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, etc.) oder die Einstellung in digitale Datenbanken setzten die Namensnennung des Fotografens als Urheber voraus. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfach Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  4. Der Besteller eines Bildes i.S. von §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
  5. Die Negative bzw. Originaldateien verbleiben beim Fotografen.

 

IV.Haftung

  1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldsame Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen oder digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
  2. Grundsätzlich ist der Fotograf berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bilddaten abgeschlossener Aufträge nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrages zu löschen.
  3. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
  4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistung der Hersteller des Fotomaterials
  5. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Fotografen und eine Reklamation hierdurch ist nicht berechtigt.

 

V. Vertragsstrafe, Schadensersatz

  1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des mindestens fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
  2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähi- gem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen, mindestens jedoch 100€ je Einzelfall.
  3. Bei Nichterscheinen zum gebuchten Termin ohne rechtzeitige Absage (mindestens 48 Stunden vorher, ausgenommen Krankheits- oder Sterbefall), fällt eine Pauschale von mindestens 75% des vereinbarten Honorars an.

 

VI. Allgemeines

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen die- ser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien ver- pflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 51519 Odenthal.